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18
August, 2024

Die neue Produktsicherheitsverordnung der EU
 

Schon in Mai 2023 wurde die neue Produktsicherheitsverordnung beschlossen, Mitte Juni 2023 ist die Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit in Kraft getreten. Ihre Regelungen gelten 18 Monate später, ab dem 13. Dezember 2024 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Die Verordnung löst dann die Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG aus dem Jahre 2001 ab.

 

Worum geht es bei der Produktsicherheitsverordnung?

Die Produktsicherheitsverordnung legt fest, welche Anforderungen Produkte erfüllen müssen, um sicher auf dem europäischen Markt in Verkehr gebracht werden zu dürfen. Dabei geht es um allgemeine Sicherheitsanforderungen aber auch spezifische Anforderungen für bestimmte Produktkategorien. Ein zentrales Element der Verordnung ist die Verpflichtung der Wirtschaftsakteure – Hersteller, Importeure und Händler – sicherzustellen, dass die Produkte, die sie verkaufen, den festgelegten Sicherheitsanforderungen entsprechen.

 

Für welche Produkte gilt die Verordnung?

Die Produktsicherheitsverordnung gilt grundsätzlich nicht für Produkte, die vor dem 13. 12. 2024 zum Vertrieb abgegeben werden.  Hierbei handelt es sich um eine scharfe Stichtagsregelung bezogen auf den Vertrieb. Dies ist z.B. dann Relevant wenn zum 13.12. Produkte auf den Markt gebracht werden, bei denen es sich um baugleiche Produkte handelt, die schon früher vertrieben wurden. Für die neuen Produkte gelten die neuen Regelungen0

Natürlich gelten aber für diese Produkte die bestehenden Regelungen von z.B. der Produktsicherheitsrichtlinie bzw. dem Produktsicherheitsgesetz.

 

Welche Produktkategorien sind grundsätzlich ausgenommen?

Bestimmte Kategorien sind von der Produktsicherheitsverordnung ausgenommen. Dies sind:

·         Human- und Tierarzneimittel

·         Lebens- und Futtermittel

·         Lebende Pflanzen und Tiere, tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte

·         Pflanzenschutzmittel

·         Beförderungsmittel und Luftfahrzeuge

·         Antiquitäten

Was sind die wesentlichen Neuerungen?

Aus der Verordnung ergeben sich speziellen Informationspflichten für den Online-Handel.

Insbesondere müssen im Shop bzw. Marktplatz zu den Produkten bestimmte Informationen gegeben werden: 

  • Postanschrift und E-Mail-Adresse des Herstellers (wenn der Hersteller oder die Herstellerin nicht in der EU ansässig ist, des in der EU niedergelassenen Wirtschaftsakteurs und zusätzlich die Herstelleranschrift)
  • Informationen zur Identifikation des Produktes, insbesondere einer Abbildung
  • Warnungen und Sicherheitshinweise, die auf dem Produkt anzubringen oder ihm beizufügen sind

Importeure sollten beachten, dass sie unter Umständen zum Hersteller im Sinne der Verordnung werden können. Grundsätzlich gilt dies, wenn man Waren unter der eigenen Marke außerhalb der EU herstellen lässt. 

Ist man lediglich Importeur, wird man nicht zum Hersteller, wenn man eine verantwortliche Person, einen sog. Verantwortlichen Wirtschaftsakteur benennt.

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Dr. Julian Oberndörfer
Rechtsanwalt
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