2025
25.02.2025 Abmahnung wegen Musiknutzung auf Instagram
15.01.2025 EuGH Geschlechtsangabe und DSGVO
2024
09.12.2024 EMOJIS im Rechtsverkehr – aufgepasst bei einem Smiley
23.10.2024 Drohnen und Panoramafreiheit
19.08.2024 BGH entscheidet im Patentstreit
18.08.2024 Die neue Produktsicherheitsverordnung der EU
01.07.2024 Universal, Sony und Warner Music vs. Udio und Suno
27.04.2024 Erweiterte Herstellerverantwortung
19.02.2024 Der Digital Service ACT – Auswirkungen in der Praxis
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Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
Digitale Teilhabe und Inklusion
Worum geht es beim Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)?
Das Barrierefreiheitsgesetz (BFG) ist ein deutsches Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie über Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (European Accessibility Act). Ziel ist es, die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am digitalen und öffentlichen Leben zu verbessern.
Es verpflichtet Unternehmen ab dem 28. Juni 2025, bestimmte Produkte und Dienstleistungen barrierefrei anzubieten – besonders im digitalen Bereich.
Das BFG soll sicherstellen, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigten Zugang zu bestimmten Produkten und Dienstleistungen haben. Es verpflichtet Anbieter dazu, Barrierefreiheit bei der Gestaltung und Bereitstellung zu berücksichtigen, insbesondere bei Webseiten und mobilen Apps sowie E-Commerce-Angeboten (Onlineshops)
Das BFG gilt auch für bestimmte Hardwareprodukte – insbesondere solche mit Benutzerschnittstellen oder im Zusammenhang mit digitalen Diensten. Betroffen sind zum Beispiel, Smartphones, Tablets und Computer E-Book-Lesegeräte. Es betrifft aber auch Selbstbedienungsterminals wie Geldautomaten, Fahrkartenautomaten oder Check-in-Terminals, sowie Zahlungsterminals. Diese müssen so gestaltet sein, dass sie auch von Menschen mit unterschiedlichen Einschränkungen bedient werden können – z. B. durch: Tastaturbedienbarkeit oder Sprach- und Bildschirmunterstützung
Was soll mit dem BFG erreicht werden?
Das Barrierefreiheitsgesetz zielt darauf ab, dass digitale Produkte und Dienstleistungen von allen Menschen unabhängig von Einschränkungen gleichberechtigt genutzt werden können. Dies bedeutet konkret, dass Behinderungen durch alternative technologische Lösungen oder Schnittstellen kompensiert werden sollen.
Was ist zu tun?
Die zentralen Maßnahmen zur Barrierefreiheit sind daher sogenannte Alternative sensorische Wahrnehmung ermöglichen.
Hierunter fällt zum Beispiel Texte als Audio ausgeben für blinde oder sehbehinderte Menschen (z. B. durch Screenreader). Eine andere Möglichkeit sind auch Untertitel oder Gebärdensprache-Videos für gehörlose Menschen. Möglich ist auch eine visuelle Rückmeldung statt akustischer Signale für Menschen mit Hörbehinderung (z. B. visuelle Hinweise statt Warntöne).
Eine weitere Anpassungsmöglichkeit ist Schriftvergrößerung bzw. Kontrastanpassung. Dies heißt, Inhalte müssen skalierbar sein, ohne dass Informationen verloren gehen oder die Navigation unbrauchbar wird. Außerdem sollte über Farbanpassungen (z. B. hoher Kontrast) nachgedacht werden. Diese helfen bei Sehbehinderungen oder Farbenblindheit.
Eine wichtige Alternative ist die Bedienung per Tastatur statt Touchscreen. Menschen mit motorischen Einschränkungen können Touchscreens nicht oder nur eingeschränkt bedienen. Eine vollständige Bedienbarkeit per Tastatur oder externen Eingabegeräten ist daher essenziell. Ebenso kann Sprachsteuerung oder Schaltersteuerung (für Menschen mit stark eingeschränkter Beweglichkeit) in die Überlegungen einbezogen werden.
Wichtig ist auch, dass die Webseiten eine klare nachvollziehbare Struktur haben. Strukturierte Inhalte helfen ebenfalls bei kognitiven Einschränkungen. Einfache Sprache, klare Strukturen und reduzierte Ablenkung helfen Menschen mit Lern- oder Konzentrationsschwierigkeiten. Piktogramme oder Symbole können Texte ergänzen oder ersetzen.
Menschen mit Behinderungen sollen nicht auf Hilfspersonen angewiesen sein, sondern digitale Inhalte eigenständig und selbstbestimmt nutzen können – auf die Weise, die für sie am besten funktioniert.
Was ist zu tun?
Unternehmen, die unter das BFG fallen, müssen:
- Ihre Websites, mobilen Apps, digitalen Services und bestimmte Hardwareprodukte barrierefrei gestalten – gemäß dem EU-Standard EN 301 549.
- Eine Erklärung zur Barrierefreiheit veröffentlichen.
- Einen Feedbackmechanismus bereitstellen (z. B. Barriere melden).
- Die Anforderungen regelmäßig prüfen und dokumentieren.
Was müssen insbesondere Onlineshop-Betreiber beachten?
Onlineshop-Inhaber sind besonders betroffen und müssen:
- Ihre Webshops vollständig barrierefrei gestalten (z. B. Navigierbarkeit mit der Tastatur, Screenreader-Kompatibilität, gute Kontraste, einfache Sprache).
- Ein Onlineshop bietet neben der normalen Bedienung per Maus auch vollständige Tastaturnavigation: Mit der Tab-Taste kann man durch alle Bedienelemente springen.
- Bilder von Produkten sind mit alternativen Texten versehen, die z. B. ein Screenreader vorliest.
- Beim Bezahlvorgang wird auf komplexe CAPTCHAs verzichtet oder eine barrierefreie Alternative angeboten (z. B. per Audio).
- Zahlungssysteme barrierefrei integrieren.
- Kundeninformationen wie Produktbeschreibungen, Preise, Lieferbedingungen usw. klar, verständlich und zugänglich machen.
- Spätestens zum 28. Juni 2025 konform sein. Es ist zu beachten, dass es für Online-Shops keine Übergangsfristen gibt.
- Ausnahme: Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und einem Jahresumsatz unter 2 Mio. € (Dies gilt aber nicht für Produkte die eventuell unter das BFSG fallen können).
Was droht bei Nicht-Umsetzung?
Bei Nichtumsetzung drohen Bußgelder, ggf. Abmahnungen durch Wettbewerber oder Verbände, Reputationsschäden bis hin zu Ausschlüssen von Ausschreibungen im öffentlichen Bereich.
Dr. Julian Oberndörfer
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Die Marken „Robotaxi“ und „Cybercab“
Tesla und der Markenschutz
Tesla wollte sich in den USA die Bezeichnung „Robotaxi“ als Marke schützen lassen – parallel zur Vorstellung seines autonomen Fahrzeugs „Cybercab“ im Oktober 2024.
Ist „Robotaxi“ schutzfähig?
Tesla scheiterte mit dem Versuch, „Robotaxi“ als Marke eintragen zu lassen. Das US-Patent- und Markenamt (USPTO) lehnte die Anmeldung ab, da der Begriff als rein beschreibend eingestuft wurde und somit keine ausreichende Unterscheidungskraft aufweist.
Tesla hat nun eine Frist von drei Monaten, um gegen diese Entscheidung vorzugehen.
Was wurde in Bezug auf „Cybercab“ unternommen?
Für „Cybercab“ existiert derzeit kein eingetragener Markenschutz. Obwohl CEO Elon Musk den Begriff bei der Präsentation des Fahrzeugs im Oktober 2024 mehrfach verwendete, liegt laut aktuellen Informationen kein entsprechender Antrag beim USPTO vor.
Eine mögliche Ursache für die Verzögerung könnte in bestehenden Markenrechten liegen, die bereits ähnliche Begriffe mit dem Präfix „Cyber“ schützen. Solche Konflikte können die Eintragung neuer Marken verzögern oder verhindern.
Auswirkungen auf Deutschland ?
Die Entscheidung zeigt, dass auch in Deutschland Markenanmeldungen abgelehnt werden können, wenn sogenannte absolute Schutzhindernisse vorliegen.
Dazu zählt insbesondere das Fehlen von Unterscheidungskraft bei beschreibenden Begriffen. Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) prüft jede Anmeldung sorgfältig. Wird eine Marke als zu allgemein oder beschreibend eingestuft, erfolgt die Zurückweisung.
Wie lassen sich ähnliche Probleme vermeiden?
Deutsche Unternehmen sollten folgende Schritte beachten, um die Erfolgschancen ihrer Markenanmeldung zu erhöhen:
- Gründliche Markenrecherche
Recherchieren Sie, ob identische oder ähnliche Marken bereits existieren – z. B. über Datenbanken wie DPMAregister, EUIPO oder WIPO. Eine anwaltliche Prüfung schafft zusätzliche Sicherheit. - Unterscheidungskräftige Marken wählen
Vermeiden Sie rein beschreibende Begriffe. Nutzen Sie Fantasienamen oder kreative Wortkombinationen, um eine höhere Schutzfähigkeit zu erzielen. - Korrekte Klassifizierung
Verwenden Sie die passenden Klassen gemäß der Nizza-Klassifikation, um den gewünschten Schutzbereich abzudecken. - Professionelle Beratung
Ein Fachanwalt für Markenrecht kann Ihnen helfen, Fehler zu vermeiden und alle formalen Anforderungen zu erfüllen.
Was gilt in anderen Regionen oder weltweit?
Die genannten Hinweise gelten nicht nur für Deutschland, sondern sind grundsätzlich auch für andere EU-Staaten und internationale Märkte relevant – mit gewissen länderspezifischen Unterschieden:
Europäische Union
Markenanmeldungen können auch als Unionsmarke beim EUIPO erfolgen. Die Voraussetzungen – insbesondere die Unterscheidungskraft – entsprechen weitgehend denen des DPMA.
Wird eine Marke als beschreibend eingestuft, gilt die Ablehnung EU-weit.
Weltweit
Auch außerhalb der EU gelten ähnliche Grundsätze. Marken müssen grundsätzlich unterscheidungskräftig sein. In Ländern wie den USA, Kanada, Japan, China oder Australien gelten ebenfalls Vorschriften gegen beschreibende Begriffe und zur Vermeidung von Verwechslungsgefahren.
Internationale Anmeldung über die WIPO
Über das Madrider System (WIPO) kann eine Marke in vielen Ländern gleichzeitig angemeldet werden. Allerdings prüft jedes nationale Amt individuell, ob Schutzfähigkeit besteht – die lokalen rechtlichen Besonderheiten müssen beachtet werden.
Durch sorgfältige Vorbereitung, kreative Markengestaltung und professionelle Begleitung lassen sich die Erfolgschancen bei Markenanmeldungen deutlich steigern – national wie international.
Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie Unterstützung bei Ihrer Markenstrategie benötigen.
Dr. Julian Oberndörfer
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DUBAI Schokolade
Rechtsfortbildung des deutschen Markenrechts?
Was ist Dubai-Schokolade und wie entstand der Hype?
Dubai-Schokolade ist eine Süßigkeit, die aus einer Hülle aus Milchschokolade besteht und mit einer Mischung aus Pistaziencreme und Kadaifi – auch bekannt als Engelshaar – gefüllt ist. Diese Kombination verleiht der Schokolade eine besondere Textur und einen charakteristischen Geschmack.
Der Hype begann im Dezember 2023, als die Food-Influencerin Maria Vehera ein TikTok-Video veröffentlichte, in dem sie diese Schokolade probierte. Das Video ging viral und erzielte über 100 Millionen Aufrufe. In der Folge stieg die Nachfrage sprunghaft an, und die Schokolade wurde zum begehrten Trendprodukt. Besonders auf Plattformen wie TikTok und Instagram wurde sie millionenfach geteilt.
Die Marke, die diesen Hype ursprünglich ausgelöst hat, ist Fix Dessert Chocolatier aus Dubai. Die Gründerin, Sarah Hamouda, entwickelte 2021 während ihrer Schwangerschaft die erste Version dieser Schokolade unter dem Namen Can’t Get Knafeh of It. Zunächst wurde sie nur lokal über Lieferdienste wie Deliveroo verkauft. Das virale TikTok-Video verschaffte dem Produkt schließlich internationale Aufmerksamkeit.
Qualität und Lebensmittelstandards
Mit zunehmender Beliebtheit stieg auch die Zahl der Nachahmerprodukte – häufig aus der Türkei oder Osteuropa – was zu erheblichen Qualitätsunterschieden führte. Während manche Kopien mit minderwertigen Zutaten wie Palmöl statt Kakaobutter arbeiten, bleibt das Originalprodukt aus Dubai eine handgefertigte Premium-Schokolade.
Die Marke Fex fungiert als europäischer Importeur der Original-Dubai-Schokolade von Fix Dessert Chocolatier. Fex betont, dass sämtliche Produkte unter staatlicher Aufsicht in Dubai nach dem HACCP-zertifizierten Lebensmittelsicherheitsmanagementsystem hergestellt werden. Zusätzlich wurden sie vom unabhängigen SGS Institut Fresenius in Deutschland getestet und als einwandfrei bewertet.
Es gibt sehr viele Nachahmungen nicht nur dieser Marken. Verbraucherschützer warnen vor nicht geprüften Nachahmungen: In mehreren Fällen wurden in solchen Produkten Schimmelpilzgifte, Fettschadstoffe oder falsch deklarierte Zutaten festgestellt. Es wird empfohlen, beim Kauf auf die Herkunft, Zertifizierungen und Händlertransparenz zu achten.
Worum geht es juristisch?
Die hohe Nachfrage und begrenzte Verfügbarkeit führen zu „astronomischen“ Preisen: Eine Tafel kostet zwischen 15 und 30 Euro. Gründe hierfür sind die aufwendige Handfertigung, hochwertige Zutaten sowie der aufwendige Luftimport aus Dubai.
Gleichzeitig sorgt die Bezeichnung „Dubai-Schokolade“ für rechtliche Auseinandersetzungen. Mehrere Unternehmen verkaufen unter diesem Namen Produkte, die jedoch nicht in Dubai hergestellt wurden. Dies wurde teilweise als irreführende geografische Herkunftsangabe gewertet und führte zu mehreren Gerichtsverfahren.
Wie ist die rechtliche Situation?
Gerichte in Deutschland bewerten die Verwendung des Begriffs „Dubai-Schokolade“ uneinheitlich:
- Landgericht Bochum & Landgericht Köln (Verkaufsverbot): Diese Gerichte sehen in der Bezeichnung eine geografische Herkunftsangabe. Wenn die Schokolade nicht in Dubai produziert wird, könne dies Verbraucher täuschen. Auch das Verpackungsdesign – etwa die Darstellung der Skyline Dubais – spielte eine Rolle bei der Bewertung als irreführend.
- Landgericht Frankfurt am Main (Kein Verkaufsverbot): Hier wurde „Dubai“ als beschreibender Begriff und nicht als Herkunftsangabe interpretiert. Ausschlaggebend war auch, dass die tatsächliche Herkunft der Schokolade auf der Verpackung klar angegeben war.
Der Trend um die Dubai-Schokolade zeigt, wie schnell ein Lebensmittelprodukt durch soziale Medien weltweit populär werden kann. Gleichzeitig macht der Fall deutlich, wie wichtig rechtliche Klarheit bei geografischen Herkunftsbezeichnungen ist. Rechtliche Fallstricke lauern nicht nur bei der Namensgebung, der Marke aber auch dem Labeling und natürlich sind Lebensmittelrechtliche Vorgaben zu beachten.
Dr. Julian Oberndörfer
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Abmahnung wegen Musiknutzung auf Instagram
Erfolgt die Nutzung privat oder gewerblich?
Was ist konkret passiert?
In den letzten Monaten gab es eine Welle von Abmahnungen wegen der Nutzung urheberrechtlich geschützter Musik auf Instagram. Unternehmen, Influencer und gewerbliche Nutzer, die Musik in Reels und Stories ohne die entsprechende Lizenz verwendet haben, werden abgemahnt. Dabei werden hohe Schadensersatzforderungen und Unterlassungserklärungen gefordert. Besonders betroffen war der Song „Pedro“ von Jaxomy x Agatino Romero x Raffaella Carrà.
Warum brauche ich Lizenzrechte?
Musik ist urheberrechtlich geschützt, und die Nutzung ohne Lizenz kann als illegale öffentliche Zugänglichmachung gewertet werden. Plattformen wie Instagram stellen zwar Musikbibliotheken bereit, jedoch oft nur für den privaten Gebrauch. Gewerbliche Accounts benötigen ausdrückliche Lizenzen, um Musik rechtssicher verwenden zu können. Ohne diese Erlaubnis drohen Abmahnungen, hohe Kosten und rechtliche Konsequenzen.
Welche Lizenzen gibt es für private und gewerbliche Nutzer? Instagram unterscheidet zwei Hauptkategorien:
- Musikbibliothek (nur für private Nutzer):
- Musikstücke sind nur für den nicht-kommerziellen Gebrauch freigegeben.
- Gewerbliche Accounts dürfen diese Musik nicht nutzen.
- Sound Collection (lizenzierte Musik für Unternehmen):
- Enthält Musik, die für gewerbliche Zwecke verwendet werden darf.
- Nutzer sollten prüfen, ob die gewählte Musik tatsächlich in der Sound Collection enthalten ist, um Abmahnungen zu vermeiden.
Wie definiert Instagram private Nutzung und wie weit unterscheidet sich dies vom gängigen Rechtsverständnis? Instagram definiert private Nutzung als die ausschließliche Verwendung von Musik für persönliche, nicht-kommerzielle Zwecke. Dazu gehören Posts, Reels und Stories, die ohne direkte oder indirekte Gewinnerzielung geteilt werden. Demgegenüber sieht das gängige Rechtsverständnis eine private Nutzung oft enger: Sie bezieht sich auf rein persönliche, familiäre oder private Kreise ohne öffentliche Verbreitung. Sobald Inhalte auf Social-Media-Plattformen mit einer breiten Öffentlichkeit geteilt werden, könnte dies juristisch als öffentliche Wiedergabe gewertet werden, was eine Lizenzierung erfordert. Diese Diskrepanz zwischen Plattformrichtlinien und rechtlichen Vorgaben sorgt häufig für Verwirrung und kann zu Abmahnungen führen.
Wie gehe ich am besten vor?
- Prüfung der Musikquelle:
- Sicherstellen, dass die Musik aus der Sound Collection stammt und für die gewerbliche Nutzung freigegeben ist.
- Bei Unsicherheiten auf lizenzfreie Musik oder alternative Musikbibliotheken ausweichen.
- Beweise sichern:
- Screenshots oder Nachweise der Nutzungsrechte anfertigen.
- Lizenzbedingungen zum Zeitpunkt der Verwendung speichern.
- Rechtliche Beratung einholen:
- Bei Abmahnungen sofort einen spezialisierten Anwalt kontaktieren.
- Keine Unterlassungserklärung ungeprüft unterschreiben oder vorschnell zahlen.
Kann eine erworbene Lizenz entfallen? Ja, wenn Musikstücke aus der Sound Collection nachträglich entfernt werden. Allerdings könnte dies eine nachträgliche Abmahnung verhindern, falls die Nutzung zum Zeitpunkt der Veröffentlichung noch lizenziert war. Daher ist es ratsam, Nachweise der Lizenzen zu sichern.
Welche juristischen und finanziellen Folgen kann es bei widerrechtlicher Nutzung geben?
- Abmahnung und Unterlassungserklärung:
- Nutzer werden aufgefordert, die Nutzung sofort einzustellen und eine rechtlich bindende Unterlassungserklärung zu unterzeichnen.
- Schadensersatzforderungen:
- Häufig in Form einer „fiktiven Lizenzgebühr“, die in fünfstellige Beträge steigen kann.
- Erstattung der Anwaltskosten:
- Die Kosten richten sich nach dem Streitwert der Forderung und können erheblich sein.
- Sperrung des Instagram-Accounts:
- Instagram kann Inhalte löschen oder den gesamten Account deaktivieren.
- Gerichtsverfahren:
- Falls eine Unterlassungserklärung nicht abgegeben wird, kann es zu einem teuren Gerichtsprozess kommen.
Um Abmahnungen und hohe Kosten zu vermeiden, sollten gewerbliche Nutzer ausschließlich Musik aus der Sound Collection verwenden oder explizite Lizenzen erwerben. Im Falle einer Abmahnung ist eine schnelle rechtliche Beratung essenziell, um hohe Forderungen zu vermeiden.
Sprechen Sie uns an, wenn Sie Fragen haben.
Dr. Julian Oberndörfer
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EuGH Geschlechtsangabe und DSGVO
Die Geschlechtsangabe ist keine notwendige Angabe um Bahnzufahren
Die Frage nach der Notwendigkeit, Kunden[1] beim Fahrkartenkauf oder in anderen Vertragsabschlüssen nach ihrem Geschlecht zu fragen, hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) kürzlich entschieden. Die verpflichtende Angabe von „Herr“ oder „Frau“ verstößt gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Diese Entscheidung betrifft nicht nur die französische SNCF, sondern hat potenzielle Auswirkungen auf andere Unternehmen und den Online-Handel.
Worum geht es?
Im Mittelpunkt des Rechtsstreits steht der Grundsatz der Datenminimierung, der in der DSGVO verankert ist. Der Verband Mousse hatte sich bei der französischen Datenschutzbehörde CNIL über die SNCF Connect beschwert, da Kunden beim Online-Kauf von Fahrscheinen zwischen „Monsieur“ oder „Madame“ wählen mussten. Der EuGH entschied, dass diese Praxis unzulässig ist, da die Angabe der Anrede weder für die Vertragserfüllung noch für die geschäftliche Kommunikation erforderlich ist. Eine geschlechtsneutrale Ansprache, beispielsweise „Guten Tag [Vorname] [Nachname]“, sei eine praktikable Alternative.
Wie ist die rechtliche Situation?
Laut EuGH verstößt die verpflichtende Abfrage der Anrede gegen den Grundsatz der Datenminimierung. Die DSGVO erlaubt nur die Erhebung personenbezogener Daten, wenn diese objektiv unerlässlich für die Vertragserfüllung sind. Eine geschlechtsspezifische Anrede ist für den Kauf und die Nutzung eines Fahrscheins nicht notwendig. Darüber hinaus dürften berechtigte Interessen der Unternehmen, wie personalisierte Kommunikation, nicht die Rechte und Freiheiten der Kunden überwiegen. Die Entscheidung stärkt damit das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
Welche Auswirkungen hat dies?
Die Entscheidung des EuGH hat weitreichende Konsequenzen:
- Für Unternehmen: Online-Händler und Dienstleister sollten entweder auf die Abfrage der Anrede verzichten oder geschlechtsneutrale Optionen anbieten. So können sie Diskriminierung vermeiden und rechtliche Risiken minimieren.
- Für die Bahnbranche: Nationale Gerichte, darunter auch in Deutschland, müssen bei ähnlichen Fällen die EuGH-Rechtsprechung berücksichtigen. Die Deutsche Bahn hat bereits eine geschlechtsneutrale Anrede eingeführt, was Diskriminierungsrisiken verringert.
- Für Verbraucher: Kunden können von Unternehmen fordern, auf unnötige Datenerhebungen zu verzichten und ihre Rechte auf Datenschutz und Gleichbehandlung geltend machen.
Die Entscheidung des EuGH ist ein Schritt hin zu mehr Datenschutz und Gleichberechtigung, mit dem Fokus darauf, unnötige Diskriminierungen zu vermeiden.
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[1] Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wurde darauf verzichtet, die Formulierung jeweils geschlechtsspezifisch auszurichten.
Dr. Julian Oberndörfer
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Die Birkenstocksandale ist ein Kunstwerk
Wie bewertet der BGH dies juristisch?
Dass die Birkenstocksandalen etwas Besonderes ist, dürfte unstreitig sein. Nun wählt das Unternehmen allerdings den Rechtsweg damit seine „Klassiker“ vom Bundesgerichtshof als Kunstwerk anerkannt werden. Hierbei geht es nicht um Eitelkeit, die juristische Einordnung hat handfeste wirtschaftliche Auswirkungen.
Warum wählt Birkenstock diesen Weg?
Birkenstock strebt einen Urheberrechtsschutz für seine Sandalen an, um das ikonische Design vor Nachahmungen zu schützen. Da das Unternehmen bisher keinen markenrechtlichen oder designrechtlichen Schutz beantragt hat, stellt das Urheberrecht die letzte Möglichkeit dar, langfristigen Schutz zu erreichen. Bisherige Versuche, den Schutz über das Wettbewerbsrecht oder Patentrecht zu sichern, waren erfolglos. Mit dem Urheberrecht könnte der Schutz der Modelle wie „Arizona“, „Madrid“, „Gizeh“ und „Boston“ bis zu 70 Jahre nach dem Tod des Schöpfers aufrechterhalten werden. Die Sandale, die sich vom Hausschuh zum Statussymbol entwickelt hat, soll so als Kunstwerk anerkannt werden.
Wie ist die rechtliche Situation?
Grundsätzlich ist ein urheberrechtlicher Schutz von Designobjekten möglich, wenn sie eine „persönliche geistige Schöpfung“ darstellen. Im Fall von Gebrauchsgegenständen wie Sandalen gelten jedoch erhöhte Anforderungen an die künstlerische Gestaltung. Ein formeller Eintrag in ein Register ist nicht erforderlich, jedoch muss der klagende Hersteller die Schutzwürdigkeit des Designs umfassend darlegen. Anders als das Designrecht, das in der Vergangenheit häufig für modische Objekte genutzt wurde, bietet das Urheberrecht einen deutlich umfassenderen und langfristigeren Schutz. In anderen Ländern, wie den Niederlanden oder Frankreich, wurden Schuhe und Sandalen bereits erfolgreich als Kunstwerke geschützt.
Wie haben Gerichte bisher entschieden?
Die Vorinstanzen zeigten unterschiedliche Auffassungen. Das Landgericht Köln erkannte die Birkenstock-Modelle als Werke der angewandten Kunst an und bejahte den Schutz. Das Oberlandesgericht Köln hingegen wies die Klage ab und argumentierte, dass die künstlerische Leistung der Sandalen nicht ausreiche. Das Gericht stellte fest, dass bei der angewandten Kunst der funktionale Aspekt dominiert und die gestalterische Freiheit nicht über technische Zwänge hinaus genutzt wurde. Der Bundesgerichtshof bestätigte vorläufig, dass das OLG die richtigen Maßstäbe angelegt habe, betonte jedoch, dass die Definition von Kunst nicht von wirtschaftlichen Zielen abhängig sein sollte.
Was wird der BGH machen?
Der Bundesgerichtshof tendiert zur Auffassung des Oberlandesgerichts Köln, dass die Sandalen keine ausreichende „Gestaltungshöhe“ aufweisen, um als Werke der angewandten Kunst geschützt zu werden. Die abschließende Entscheidung steht jedoch noch aus und wird für die kommenden Wochen erwartet. Sollte der BGH die Klage ablehnen, wäre der urheberrechtliche Schutz für die Birkenstock-Sandalen endgültig vom Tisch. Eine Anerkennung könnte hingegen weitreichende Folgen für den Schutz von Designobjekten und Modeartikeln in Deutschland haben. Sie würde die Tür für ähnliche Fälle öffnen und die Bedeutung des Urheberrechts in der Modeindustrie nachhaltig stärken.
Was bedeutet die Entscheidung für Birkenstock?
Sollte der Bundesgerichtshof (BGH) den Urheberrechtsschutz für die Birkenstock-Sandalen anerkennen, hätte dies weitreichende Konsequenzen für das Unternehmen. Ein solcher Schutz würde es Birkenstock ermöglichen, effektiver gegen Nachahmungen vorzugehen und die Exklusivität seiner Designs zu bewahren. Dies könnte die Marktposition stärken und den Wert der Marke weiter steigern. Zudem würde der urheberrechtliche Schutz bis zu 70 Jahre nach dem Tod des Designers gelten, was einen langfristigen Vorteil darstellt.
Allerdings deutet die bisherige Einschätzung des BGH darauf hin, dass die erforderliche „Gestaltungshöhe“ für einen urheberrechtlichen Schutz möglicherweise nicht erreicht wird. Sollte der BGH die Klage abweisen, bliebe Birkenstock der Weg über das Designrecht oder andere Schutzmechanismen, um seine Produkte vor Nachahmungen zu schützen. Dies könnte jedoch mit kürzeren Schutzfristen und möglicherweise höheren Hürden verbunden sein.
Die Entscheidung des BGH wird daher nicht nur für Birkenstock, sondern auch für die gesamte Design- und Modebranche von Bedeutung sein, da sie Klarheit über die Anforderungen an den urheberrechtlichen Schutz von Gebrauchsgegenständen schaffen könnte.
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Dr. Julian Oberndörfer
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EMOJIS im Rechtsverkehr – aufgepasst bei einem Smiley
Die Verwendung von Emojis kann eine für den Rechtsverkehr relevante Willensäußerung sein und erwägt, ob die Anforderungen an die Schriftform nach 127 BGB erfüllt sind.
Die Verwendung von Emojis in der Kommunikation gewinnt auch im Rechtsverkehr an Bedeutung. Das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) München vom 11. November 2024 (Az. 19 U 200/24 e) zeigt, wie Emojis bei der Abgabe von Willenserklärungen bewertet werden können. Dabei stellt sich die Frage, ob ein Emoji eine rechtlich verbindliche Zustimmung oder Willensäußerung darstellen kann.
Die Verwendung von Emojis kann eine für den Rechtsverkehr relevante Willensäußerung sein.
Das OLG München hat sich in seinem Urteil ausführlich mit der rechtlichen Bedeutung von Emojis auseinandergesetzt. Emojis können Willenserklärungen unterstützen oder ersetzen, sofern der Rechtsbindungswille eindeutig erkennbar ist. Entscheidend ist, wie ein verständiger Empfänger die Nachricht unter Berücksichtigung der Umstände versteht.
Was ist geschehen?
Im zugrundeliegenden Fall stritten zwei Parteien über einen Kaufvertrag für ein Luxusfahrzeug, dessen Lieferung sich verzögerte. Im Rahmen von WhatsApp-Kommunikation verwendeten beide Parteien Emojis. Besonders im Fokus standen ein „Daumen hoch“-Emoji (👍) und ein „grinsendes Gesicht“-Emoji (😁). Der Verkäufer argumentierte, dass der Käufer mit diesen Emojis einer Lieferterminverlängerung zugestimmt habe.
Der Käufer bestritt diese Auslegung und trat später wegen Nichtlieferung vom Vertrag zurück. Dies führte zur Klage auf Rückzahlung der Anzahlung und zur Widerklage auf Schadensersatz.
Wie bewertet das Gericht die Verwendung von Emojis?
Das OLG München kam zu dem Ergebnis, dass Emojis grundsätzlich als Ausdruck von Willenserklärungen angesehen werden können. Allerdings ist ihre rechtliche Wirkung kontextabhängig. Im vorliegenden Fall wurden folgende Aspekte hervorgehoben:
- Bedeutung der Emojis:
- Das „Daumen hoch“-Emoji (👍) signalisiert in der Regel Zustimmung oder Einverständnis.
- Das „grinsende Gesicht“-Emoji (😁) kann Freude oder positive Gefühle ausdrücken, vermittelt aber keine eindeutige Zustimmung.
- Kontext der Kommunikation:
- Der „Daumen hoch“-Emoji wurde in einer Unterhaltung verwendet, die sich um die Bestellung des Fahrzeugs und nicht um den Liefertermin drehte. Daher konnte keine Zustimmung zu einer Lieferterminverlängerung abgeleitet werden.
- Das „grinsende Gesicht“-Emoji wurde in einer allgemeinen Anfrage des Käufers zur Lieferzeit verwendet und enthielt keinen erkennbaren Rechtsbindungswillen.
- Empfängerhorizont:
- Entscheidend ist, wie ein verständiger Empfänger die Nachricht unter Berücksichtigung von Treu und Glauben (§§ 133, 157 BGB) versteht.
- Der spezifische Kontext und die Verwendung von Emojis in der digitalen Kommunikation müssen berücksichtigt werden, einschließlich kultureller und individueller Unterschiede in der Interpretation.
Das Gericht stellte fest, dass keine verbindliche Willenserklärung des Käufers vorlag. Der Rücktritt vom Vertrag war daher wirksam.
Emojis und die gesetzliche Schriftform nach § 127 BGB ?
Ein weiterer Aspekt des Urteils war die Frage, ob Emojis die gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Schriftform nach § 127 Abs. 2 BGB erfüllen können. Das OLG München stellte klar, dass elektronische Übermittlungen wie WhatsApp-Nachrichten grundsätzlich die Anforderungen an die Schriftform erfüllen können, wenn die Nachrichten dauerhaft speicherbar und reproduzierbar sind.
Emojis allein genügen jedoch nicht, um die Schriftform zu ersetzen, da sie meist als Ergänzung oder Unterstreichung von Texten dienen. Ihre rechtliche Wirkung hängt von der Gesamtheit der übermittelten Nachricht und dem erkennbaren Rechtsbindungswillen ab. Entscheidend ist, dass die Erklärungen in einer Form erfolgen, die nachweisbar und eindeutig zuzuordnen ist, was bei Emojis alleine nicht immer gewährleistet ist.
Das Urteil zeigt, dass Emojis im Rechtsverkehr durchaus als Ausdruck eines Rechtsbindungswillens gewertet werden können, ihre Auslegung jedoch stets einzelfallabhängig ist. Für Unternehmen und Privatpersonen gilt: Die Verwendung von Emojis sollte im geschäftlichen Kontext mit Bedacht erfolgen, da sie unter Umständen rechtlich bindende Erklärungen darstellen können, insbesondere wenn gesetzliche Schriftformerfordernisse oder rechtliche Verbindlichkeiten im Raum stehen.
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Dr. Julian Oberndörfer
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GEMA vs ChatGPT
Die Klage der GEMA gegen OpenAI
Die GEMA hat als weltweit erste Verwertungsgesellschaft eine richtungsweisende Klage gegen OpenAI eingereicht, das Unternehmen hinter dem KI-gestützten Sprachmodell ChatGPT. Im Fokus steht die unlizenzierte Nutzung geschützter Songtexte aus dem Repertoire der rund 95.000 GEMA-Mitglieder, darunter namhafte Künstler wie Reinhard Mey und Kristina Bach. Die Kernfrage lautet, ob das Training und die Wiedergabe durch generative KI-Systeme eine urheberrechtlich relevante Nutzung darstellt. Die Klage setzt ein deutliches Signal: Urheberrechte müssen auch im Zeitalter der KI respektiert werden.
Was ist geschehen?
ChatGPT gibt auf Anfrage Songtexte wieder, die offenbar Teil des Trainingsmaterials der KI waren. OpenAI hat jedoch weder Lizenzen erworben noch die Urheber vergütet, wie es nach § 19a UrhG für die öffentliche Zugänglichmachung geschützter Werke erforderlich ist. Während andere Anbieter Lizenzzahlungen leisten, agiert OpenAI nach Ansicht der GEMA systematisch ohne die notwendige rechtliche Grundlage. Am Landgericht München wurde daher eine Klage eingereicht, um diese Praktiken zu unterbinden und ein Präzedenzurteil zu erzielen.
Wer ist die GEMA?
Die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) ist eine der größten Verwertungsgesellschaften weltweit. Ihre zentrale Aufgabe besteht darin, die Urheberrechte von Musikschaffenden zu verwalten und durchzusetzen. Sie vertritt rund 95.000 Mitglieder, darunter Komponistinnen, Textdichter und Musikverlage, sowie über zwei Millionen Rechteinhaberinnen und Rechteinhaber aus aller Welt.
Die GEMA sorgt dafür, dass die kreativen Leistungen ihrer Mitglieder bei Aufführungen, Sendungen, Vervielfältigungen und neuerdings auch bei der Nutzung durch KI-Systeme vergütet werden. Dies geschieht über Lizenzmodelle, die die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke rechtlich absichern und eine faire Vergütung für die Kreativschaffenden sicherstellen. Mit der Einführung eines speziellen Lizenzmodells für generative KI hat die GEMA einen wichtigen Schritt gemacht, um auch in diesem Bereich die Rechte und Interessen ihrer Mitglieder zu wahren.
Ist die Nutzung durch Text- und Data-Mining gedeckt?
Nach § 44b UrhG erlaubt die Schranke des Text- und Data-Mining zwar das automatisierte Auswerten urheberrechtlich geschützter Inhalte zu Analysezwecken. Ob diese Regelung auch auf das Training generativer KI-Modelle anwendbar ist, bleibt umstritten. Aktuelle Gerichtsentscheidungen, wie vom LG Hamburg, legen nahe, dass dies grundsätzlich möglich ist – allerdings nur, wenn kein ausdrücklicher Nutzungsvorbehalt der Urheber besteht. Die GEMA hat solche Nutzungsvorbehalte für ihre Mitglieder klar kommuniziert, was eine entscheidende Rolle im Verfahren spielen könnte.
Wirtschaftliche Auswirkungen der Klage?
Die Klage hat weitreichende wirtschaftliche Implikationen sowohl für die KI-Branche als auch für die Kreativwirtschaft. OpenAI, mit jährlichen Umsätzen von über 2 Milliarden Dollar, könnte durch Lizenzzahlungen und mögliche Schadensersatzforderungen erheblich belastet werden. Gleichzeitig signalisiert die Klage, dass die Nutzung geschützter Inhalte ohne Vergütung für Urheber langfristig nicht tragbar ist.
Für die Musikindustrie bietet das Verfahren eine Chance, faire Beteiligungsmodelle für KI-Anwendungen zu etablieren. Die GEMA hat bereits ein Lizenzmodell entwickelt, das eine gerechte Vergütung von Musikschaffenden beim Training und der Generierung neuer KI-Inhalte sicherstellen soll. Damit könnten auch andere KI-Anbieter gezwungen werden, ähnliche Vereinbarungen zu treffen.
Die Klage der GEMA gegen OpenAI markiert einen Wendepunkt im Spannungsfeld zwischen technologischer Innovation und Urheberrechtsschutz. Während Gerichte klären müssen, ob die Schrankenregelungen des Urheberrechts greifen, zeigt die GEMA deutlich: Der kreative Input von Künstlern ist kein kostenloser Rohstoff für KI-Modelle. Die Entscheidung könnte nicht nur den Umgang mit generativer KI neu definieren, sondern auch die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für die gesamte Kreativindustrie nachhaltig beeinflussen.
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Dr. Julian Oberndörfer
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