Die neue Produktsicherheitsverordnung der EU
Le nouveau règlement sur la sécurité des produits a été adopté dès mai 2023, et le règlement (UE) 2023/988 relatif à la sécurité générale des produits est entré en vigueur à la mi-juin 2023. Ses dispositions s'appliqueront directement dans tous les États membres 18 mois plus tard, à compter du 13 décembre 2024. Le règlement remplacera alors la directive 2001/95/CE relative à la sécurité générale des produits, datant de 2001.
Worum geht es bei der Produktsicherheitsverordnung?
Die Produktsicherheitsverordnung legt fest, welche Anforderungen Produkte erfüllen müssen, um sicher auf dem europäischen Markt in Verkehr gebracht werden zu dürfen. Dabei geht es um allgemeine Sicherheitsanforderungen aber auch spezifische Anforderungen für bestimmte Produktkategorien. Ein zentrales Element der Verordnung ist die Verpflichtung der Wirtschaftsakteure – Hersteller, Importeure und Händler – sicherzustellen, dass die Produkte, die sie verkaufen, den festgelegten Sicherheitsanforderungen entsprechen.
Für welche Produkte gilt die Verordnung?
Die Produktsicherheitsverordnung gilt grundsätzlich nicht für Produkte, die vor dem 13. 12. 2024 zum Vertrieb abgegeben werden. Hierbei handelt es sich um eine scharfe Stichtagsregelung bezogen auf den Vertrieb. Dies ist z.B. dann Relevant wenn zum 13.12. Produkte auf den Markt gebracht werden, bei denen es sich um baugleiche Produkte handelt, die schon früher vertrieben wurden. Für die neuen Produkte gelten die neuen Regelungen0
Natürlich gelten aber für diese Produkte die bestehenden Regelungen von z.B. der Produktsicherheitsrichtlinie bzw. dem Produktsicherheitsgesetz.
Welche Produktkategorien sind grundsätzlich ausgenommen?
Bestimmte Kategorien sind von der Produktsicherheitsverordnung ausgenommen. Dies sind:
· Human- und Tierarzneimittel
· Lebens- und Futtermittel
· Lebende Pflanzen und Tiere, tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte
· Pflanzenschutzmittel
· Beförderungsmittel und Luftfahrzeuge
· Antiquitäten
Was sind die wesentlichen Neuerungen?
Aus der Verordnung ergeben sich speziellen Informationspflichten für den Online-Handel.
Insbesondere müssen im Shop bzw. Marktplatz zu den Produkten bestimmte Informationen gegeben werden:
- Postanschrift und E-Mail-Adresse des Herstellers (wenn der Hersteller oder die Herstellerin nicht in der EU ansässig ist, des in der EU niedergelassenen Wirtschaftsakteurs und zusätzlich die Herstelleranschrift)
- Informationen zur Identifikation des Produktes, insbesondere einer Abbildung
- Warnungen und Sicherheitshinweise, die auf dem Produkt anzubringen oder ihm beizufügen sind
Importeure sollten beachten, dass sie unter Umständen zum Hersteller im Sinne der Verordnung werden können. Grundsätzlich gilt dies, wenn man Waren unter der eigenen Marke außerhalb der EU herstellen lässt.
Ist man lediglich Importeur, wird man nicht zum Hersteller, wenn man eine verantwortliche Person, einen sog. Verantwortlichen Wirtschaftsakteur benennt.
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