Die Marken „Robotaxi“ und „Cybercab“
Tesla und der Markenschutz
Tesla wollte sich in den USA die Bezeichnung „Robotaxi“ als Marke schützen lassen – parallel zur Vorstellung seines autonomen Fahrzeugs „Cybercab“ im Oktober 2024.
Ist „Robotaxi“ schutzfähig?
Tesla scheiterte mit dem Versuch, „Robotaxi“ als Marke eintragen zu lassen. Das US-Patent- und Markenamt (USPTO) lehnte die Anmeldung ab, da der Begriff als rein beschreibend eingestuft wurde und somit keine ausreichende Unterscheidungskraft aufweist.
Tesla hat nun eine Frist von drei Monaten, um gegen diese Entscheidung vorzugehen.
Was wurde in Bezug auf „Cybercab“ unternommen?
Für „Cybercab“ existiert derzeit kein eingetragener Markenschutz. Obwohl CEO Elon Musk den Begriff bei der Präsentation des Fahrzeugs im Oktober 2024 mehrfach verwendete, liegt laut aktuellen Informationen kein entsprechender Antrag beim USPTO vor.
Eine mögliche Ursache für die Verzögerung könnte in bestehenden Markenrechten liegen, die bereits ähnliche Begriffe mit dem Präfix „Cyber“ schützen. Solche Konflikte können die Eintragung neuer Marken verzögern oder verhindern.
Auswirkungen auf Deutschland ?
Die Entscheidung zeigt, dass auch in Deutschland Markenanmeldungen abgelehnt werden können, wenn sogenannte absolute Schutzhindernisse vorliegen.
Dazu zählt insbesondere das Fehlen von Unterscheidungskraft bei beschreibenden Begriffen. Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) prüft jede Anmeldung sorgfältig. Wird eine Marke als zu allgemein oder beschreibend eingestuft, erfolgt die Zurückweisung.
Wie lassen sich ähnliche Probleme vermeiden?
Deutsche Unternehmen sollten folgende Schritte beachten, um die Erfolgschancen ihrer Markenanmeldung zu erhöhen:
- Gründliche Markenrecherche
Recherchieren Sie, ob identische oder ähnliche Marken bereits existieren – z. B. über Datenbanken wie DPMAregister, EUIPO oder WIPO. Eine anwaltliche Prüfung schafft zusätzliche Sicherheit. - Unterscheidungskräftige Marken wählen
Vermeiden Sie rein beschreibende Begriffe. Nutzen Sie Fantasienamen oder kreative Wortkombinationen, um eine höhere Schutzfähigkeit zu erzielen. - Korrekte Klassifizierung
Verwenden Sie die passenden Klassen gemäß der Nizza-Klassifikation, um den gewünschten Schutzbereich abzudecken. - Professionelle Beratung
Ein Fachanwalt für Markenrecht kann Ihnen helfen, Fehler zu vermeiden und alle formalen Anforderungen zu erfüllen.
Was gilt in anderen Regionen oder weltweit?
Die genannten Hinweise gelten nicht nur für Deutschland, sondern sind grundsätzlich auch für andere EU-Staaten und internationale Märkte relevant – mit gewissen länderspezifischen Unterschieden:
Europäische Union
Markenanmeldungen können auch als Unionsmarke beim EUIPO erfolgen. Die Voraussetzungen – insbesondere die Unterscheidungskraft – entsprechen weitgehend denen des DPMA.
Wird eine Marke als beschreibend eingestuft, gilt die Ablehnung EU-weit.
Weltweit
Auch außerhalb der EU gelten ähnliche Grundsätze. Marken müssen grundsätzlich unterscheidungskräftig sein. In Ländern wie den USA, Kanada, Japan, China oder Australien gelten ebenfalls Vorschriften gegen beschreibende Begriffe und zur Vermeidung von Verwechslungsgefahren.
Internationale Anmeldung über die WIPO
Über das Madrider System (WIPO) kann eine Marke in vielen Ländern gleichzeitig angemeldet werden. Allerdings prüft jedes nationale Amt individuell, ob Schutzfähigkeit besteht – die lokalen rechtlichen Besonderheiten müssen beachtet werden.
Durch sorgfältige Vorbereitung, kreative Markengestaltung und professionelle Begleitung lassen sich die Erfolgschancen bei Markenanmeldungen deutlich steigern – national wie international.
Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie Unterstützung bei Ihrer Markenstrategie benötigen.



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