Rechtliche Pflichten für Influencer
auch bei Tätigkeit aus dem Ausland
Im Juli ging durch die Presse, dass NRW Steuerhinterziehungen in der Größenordnung von 300 Mio.-€ durch Influencer aus Dubai identifiziert habe. Das Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität (LBF NRW) hat eine Taskforce das „influenver Team“ gebildet.
Doch wie sind die Regeln eigentlich?
Die Influencer-Branche ist also längst kein rechtsfreier Raum mehr. Wer Produkte oder Dienstleistungen für den deutschen Markt bewirbt, muss sich an deutsche Gesetze halten – egal, ob er in Berlin, New York oder Dubai lebt. Entscheidend ist, wo die Werbung wirkt, nicht von wo sie ausgespielt wird.
- Werbung kennzeichnen – Wettbewerbsrecht beachten
In Deutschland gelten das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und das Telemediengesetz (TMG).
Influencer müssen:
- Werbung klar erkennbar machen – mit eindeutigen Hinweisen wie „Werbung“ oder „Anzeige“.
- Den kommerziellen Zweck transparent machen – er darf nicht versteckt werden.
- Keine irreführenden Aussagen treffen – Inhalte müssen wahr und überprüfbar sein.
Beispiel:
Ein Influencer in Spanien postet ein Video auf Deutsch, nennt Euro-Preise und versendet Produkte nach Deutschland. Er muss die gleichen Werbevorschriften wie ein Influencer in Deutschland erfüllen.
- Impressumspflicht – auch bei Auslandswohnsitz
Nach § 5 TMG gilt: Jeder geschäftsmäßige Online-Auftritt braucht ein leicht zugängliches Impressum mit:
- vollständigem Namen
- ladungsfähiger Anschrift
- E-Mail-Adresse
Das gilt auch für Influencer im Ausland, wenn sie sich an deutsche Nutzer richten.
Behörden können im Ernstfall über internationale Rechtshilfe auf die Daten zugreifen.
- Urheberrechte beachten
Bilder, Musik, Videos oder Texte dürfen nur mit entsprechenden Nutzungsrechten verwendet werden.
Wer gegen das Urheberrecht verstößt, kann auch im Ausland abgemahnt oder verklagt werden, wenn die Inhalte in Deutschland abrufbar sind.
- Datenschutz – DSGVO gilt weltweit
Sobald Influencer personenbezogene Daten von Personen in der EU verarbeiten (z. B. E-Mail-Adressen für Newsletter), müssen sie die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) einhalten.
Das gilt auch dann, wenn der Influencer im Ausland lebt.
- Marktortprinzip – entscheidend ist der Zielmarkt
Nach dem Marktortprinzip richten sich die Vorschriften danach, wo die Werbung wirkt.
Wer deutsche Konsumenten anspricht, muss sich an deutsches Recht halten – unabhängig vom Wohnort. Auch Plattformen wie Instagram, YouTube oder TikTok müssen auf Beschwerden deutscher Behörden reagieren.
- Haftung, wenn der Influencer schwer erreichbar ist
Ist ein ausländischer Influencer für deutsche Behörden nicht greifbar (z. B. kein Vollstreckungsabkommen), können Auftraggeber in Deutschland verklagt werden:
- Unternehmen, die den Influencer beauftragen
- Agenturen, die den Auftrag vermitteln
Rechtsgrundlagen:
- § 8 Abs. 2 UWG: Unternehmen haften für Handlungen beauftragter Dritter wie für eigene.
- Mitstörerhaftung: Wer an Rechtsverstößen mitwirkt, kann ebenfalls belangt werden.
- Haftung des Influencers gegenüber Auftraggebern
Influencer müssen oft vertraglich zusichern, geltendes Recht einzuhalten.
Verstoßen sie dagegen, kann der Auftraggeber Schadensersatz verlangen – z. B. für:
- Kosten von Abmahnungen oder Prozessen
- Reputationsschäden
Auch ohne Vertrag kann eine deliktische Haftung entstehen, wenn ein Influencer fahrlässig oder vorsätzlich gegen Gesetze verstößt.
- Steuern bei Auslandswohnsitz – Beispiel Dubai
Viele Influencer ziehen nach Dubai, um Steuern zu sparen. Trotzdem können in Deutschland Steuerpflichten bestehen:
- Unbeschränkte Steuerpflicht: Wer weiter enge persönliche oder wirtschaftliche Bindungen zu Deutschland hat (Familie, Geschäftstätigkeit, längere Aufenthalte), bleibt hier uneingeschränkt steuerpflichtig.
- Beschränkte Steuerpflicht: Auch ohne Wohnsitz können Einkünfte aus deutschen Quellen (z. B. Werbedeals mit deutschen Firmen) steuerpflichtig sein.
- Kein Doppelbesteuerungsabkommen: Seit dem 1. Januar 2022 gibt es kein gültiges DBA mehr zwischen den beiden Staaten. Das bedeutet, dass in den VAE erzielte Einkünfte von in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Personen nach deutschem Steuerrecht besteuert werden, ohne dass die Regelungen eines DBA zur Vermeidung der Doppelbesteuerung greifen.
- Umsatzsteuer: Kann anfallen, wenn Leistungen an deutsche Endkunden gehen – unabhängig vom Wohnort.
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