Drohnen und Panoramafreiheit
BGH: Luftbildaufnahmen von Drohnen fallen nicht unter die Panoramafreiheit
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Luftbildaufnahmen von urheberrechtlich geschützten Werken, die mithilfe von Drohnen angefertigt wurden, nicht unter die Panoramafreiheit fallen.
Was ist geschehen?
Der Fall betraf einen Buchverlag, der Drohnenaufnahmen von Kunstinstallationen auf Bergehalden im Ruhrgebiet veröffentlicht hatte. Die Künstler dieser Installationen, vertreten durch eine Verwertungsgesellschaft, klagten erfolgreich gegen die Veröffentlichung.
Was ist die Panoramafreiheit?
Die Panoramafreiheit (§ 59 UrhG) ist eine Ausnahmeregelung im Urheberrecht, die es erlaubt, Werke, die dauerhaft im öffentlichen Raum stehen, zu fotografieren und zu verbreiten. Voraussetzung ist, dass die Werke von einem öffentlichen Ort aus mit dem menschlichen Auge wahrnehmbar sind. Die Regelung dient dazu, der Allgemeinheit die Nutzung solcher Ansichten zu ermöglichen.
Warum gilt diese vorliegend nicht?
Der BGH entschied, dass Drohnenaufnahmen nicht unter die Panoramafreiheit fallen, da sie eine Perspektive bieten, die dem menschlichen Auge normalerweise nicht zugänglich ist. Vorinstanzen argumentierten, dass die Panoramafreiheit nur gelte, wenn Werke aus der natürlichen, menschlichen Perspektive von öffentlichen Orten aus sichtbar seien. Die Entscheidung basiert auf früheren Urteilen, etwa zum Hundertwasser-Haus (2003) und zur AIDA-Kussmund-Entscheidung (2017).
Der BGH wog die Interessen der Urheber an der wirtschaftlichen Nutzung ihrer Werke gegen die Informations- und Kommunikationsfreiheit der Nutzer ab. Bei Drohnenaufnahmen überwiege das Interesse der Urheber. Die genauen Begründungen des BGH bleiben jedoch abzuwarten, insbesondere ob Aufnahmen aus Flugzeugen oder Schiffen möglicherweise anders behandelt
Sprechen Sie uns an, wenn Sie Fragen haben
Links
Kontakt
- Maximillianstrasse 7B
- D-82319 Starnberg
- T +49 8151 55 66 480
- office@oc-legal.de