Lieferkettengesetz/ EU-Lieferketten-Richtlinie (CSDDD)
Am 24.04.2024 hat das EU-Parlament die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CS3D), das EU- Lieferkettengesetz beschlossen. Durch diese Regelung müssen Unternehmen ihre Lieferketten prüfen, um sicherzustellen, dass keine Menschenrechtsverletzungen oder Umweltschäden auftreten. Unternehmen müssen sich bald darauf einstellen, diese Anforderungen zu erfüllen.
Der Anwendungsbereich des Gesetzes richtet sich nach Beschäftigtenanzahl und Umsatz des Unternehmens. Der ursprüngliche Entwurf des EU-Lieferkettengesetzes sollte bereits für Unternehmen ab 500 Beschäftigten mit einem Umsatz von mehr als 150 Millionen Euro im Jahr greifen. Das Gesetz richtet sich nun auf EU- und ausländische Unternehmen mit 1.000 Beschäftigten die mehr als 450 Millionen Euro weltweiten Nettoumsatz erwirtschaften.
Zunächst müssen die EU – Statten bis 2026 die Richtlinie in nationales Recht umsetzen. Das Gesetz (die Richtlinie) tritt dabei in verschiedenen Stufen in Kraft. Nach einer Übergangsfrist von 3 Jahren ist die EU-Lieferketten-RL (CS3D) ab 2027 auf Unternehmen (Kapitalgesellschaften AG, KGaA, KG, OHG, GmbH) mit mehr als 5.000 Mitarbeitern und einem Umsatz größer als 1,5 Milliarden EUR Umsatz anzuwenden. Bereits im Jahr 2028 gilt die Richtlinie für Unternehmen ab 3.000 Mitarbeitern und 900 Mio. Jahresumsatz. Ab 2029 ist der eigentliche Anwendungsbereich der Richtlinie erreicht. Der Schwellwert liegt dann bei einer Betriebsgröße von größer 1.000 Mitarbeiter, der Jahresumsatz muss größer als 450 Mio. € sein.
Der Anwendungsbereich der Lieferkettenrichtlinie bezieht sich dabei darauf, Menschenrechte und Umweltschutz weltweit zu stärken. Das Gesetz soll sicherstellen, dass europäische Unternehmen die Einhaltung von Menschenrechts- und Umweltstandards in ihren Lieferketten sicherstellen. So will die EU gegen Kinderarbeit, Ausbeutung und Umweltverschmutzung vorgehen.
Die Sorgfaltspflichten bzw. der „Sorgfaltsbereich“ der CS3D beziehen sich insbesondere auf die eigene Geschäftstätigkeit, Tochtergesellschaften, und direkte Lieferanten. Darüber hinaus aber auch auf indirekte Lieferanten, sowie die Nutzung und Entsorgung der jeweiligen Produkte.
Die Sorgfaltspflichten der EU-Lieferketten-RL umfassen 6 Schritte, die in den OECD-Leitlinien für die Sorgfaltspflicht bei verantwortungsvollem Geschäftsgebaren festgelegt sind und die Sorgfaltsmaßnahmen für Unternehmen zur Ermittlung und Bewältigung negativer Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt beinhalten.
Konkret sind die Sorgfaltspflichten, die in die Unternehmenspolitik und die konkrete Unternehmensführung zu integrieren sind, die folgenden: Identifikation und Bewertung von nachteiligen Menschenrechts- und Umweltauswirkungen, sowie deren Verhinderung, Beendigung bzw. Minimierung. Ergriffene Abhilfemaßnahmen müssen auf deren Wirksamkeit bewertet und kommuniziert werden.
Die CS3D beinhaltet auch ein umfangreiches Berichts- und Beschwerdewesen. D.h. ein die gesamte Wertschöpfungskette betreffendes Beschwerdewesen muss eingerichtet werden. Die Wirksamkeit der Maßnahmen muss regelmäßig kontrolliert bzw. über eine Berichtswesen kommuniziert werden. Eine „Bevollmächtigte Person“ als Ansprechpartner der Aufsichtsbehörden ist zu bestimmen.
Verstöße gegen die CS3D sollen zu umsatzbezogenen, empfindlichen Bußen führen. Die Einzelheiten hierzu sollen in den nationalen Gesetzen geregelt werden.
In Deutschland gilt bereits seit 2023 das Lieferkettensorgfaltspflichtgesetz, welches 2024 noch einmal verschärft wurde. Diese gilt für alle Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern in Deutschland. Wesentliche Abweichungen zur neuen EU-Regelung sind u.a., dass dieses für alle Unternehmen unabhängig von der jeweiligen Rechtsform gilt. Es gilt nur für den eigenen Geschäftsbereich sowie die unmittelbaren Lieferanten. Mittelbare Geschäftsbeziehungen sind nur bei konkreten Hinweisen relevant. Die gültige Regelunge sieht Bußgelder von bis zu 8 Mio. Euro oder 2 % Jahresumsatz vor.
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