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28
Juni, 2024

„Klimaneutralität“ Greenwashing vor dem Bundesgerichtshof.

In einer wegweisenden Entscheidung hat sich der Bundesgerichtshof mit werblichen Aussagen bezüglich Klimaneutralität auseinandergesetzt und Grundsätze aufgestellt. Die Werbung mit einem mehrdeutigen umweltbezogenen Begriff (hier: „klimaneutral“) regelmäßig nur dann zulässig ist, wenn in der Werbung selbst erläutert wird, welche konkrete Bedeutung diesem Begriff zukommt.

Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hatte gegen den Fruchtgummihersteller Katjes geklagt. In einer Fachzeitschrift hat Katjes mit der Aussage „Seit 2021 produziert Katjes alle Produkte klimaneutral“ geworben. Ein Logo zeigte den Begriff „klimaneutral“ und weist auf die Internetseite eines „ClimatePartner“ hin. Allerding ist der Herstellungsprozess der Produkte selbst bei Katjes nicht CO2-neutral. Das Unternehmen unterstützt aber über den „ClimatePartner“ Klimaschutzprojekte. Diese sollen das in der eigentlichen Produktion anfallenden Emissionen kompensieren.

Der Bundesgerichtshof hält die wie Wettbewerbszentrale die in dieser Art und Weise erfolgte Werbeaussage für irreführend.

Der Bundesgerichtshof führt hierzu aus:

Die beanstandete Werbung ist …. irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG. Die Werbung ist mehrdeutig, weil der Begriff „klimaneutral“ nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen von den Lesern der Fachzeitung – nicht anders als von Verbrauchern – sowohl im Sinne einer Reduktion von CO2 im Produktionsprozess als auch im Sinne einer bloßen Kompensation von CO2 verstanden werden kann. Das Berufungsgericht hat nicht beachtet, dass im Bereich der umweltbezogenen Werbung – ebenso wie bei gesundheitsbezogener Werbung – eine Irreführungsgefahr besonders groß ist und ein gesteigertes Aufklärungsbedürfnis der angesprochenen Verkehrskreise über Bedeutung und Inhalt der verwendeten Begriffe und Zeichen besteht. Bei einer Werbung, die einen mehrdeutigen umweltbezogenen Begriff wie „klimaneutral“ verwendet, muss deshalb zur Vermeidung einer Irreführung regelmäßig bereits in der Werbung selbst erläutert werden, welche konkrete Bedeutung maßgeblich ist. Aufklärende Hinweise außerhalb der umweltbezogenen Werbung sind insoweit nicht ausreichend. Eine Erläuterung des Begriffs „klimaneutral“ war hier insbesondere deshalb erforderlich, weil die Reduktion und die Kompensation von CO2-Emissionen keine gleichwertigen Maßnahmen zur Herstellung von Klimaneutralität darstellen, sondern die Reduktion gegenüber der Kompensation unter dem Gesichtspunkt des Klimaschutzes vorrangig ist. Die Irreführung ist auch wettbewerblich relevant, da die Bewerbung eines Produkts mit einer vermeintlichen Klimaneutralität für die Kaufentscheidung des Verbrauchers von erheblicher Bedeutung ist.

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Dr. Julian Oberndörfer
Rechtsanwalt

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