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08
Feb 2024

Greenwashing

EU Initiative gegen des sogenannte Greenwashing


Allgemein versteht man unter „Greenwashing“ den Versuch von Organisationen, sich insbesondere durch Maßnahmen im Bereich Kommunikation und Marketing ein „grünes“ bzw. „nachhaltiges“ Image zu geben, ohne entsprechende, nachhaltigkeits-orientierte Aktivitäten im operativen Geschäft tatsächlich systematisch umzusetzen .

Die Diskrepanz zwischen „sein“ und „schein“ ist bereits nach geltendem Recht problematisch. Auf EU-Ebene arbeitet man an zwei Richtlinien zu diesem Thema, um dem Missbrauch Einhalt zu gebieten. Dies sind zum einen die sogenannten Green Claims-Richtlinie sowie die Empowering Consumers Richtlinie.

Die Anti-Greenwashing-Richtlinie („Directive on empowering consumers for the green transition“) soll sicherstellen, dass Unternehmen ihre Produkte oder Dienstleistungen künftig nicht mehr mit Begriffen wie „umweltfreundlich“, „natürlich“, „biologisch abbaubar“, „klimaneutral“ oder „ökologisch“ werben, wenn sie keine ausreichend anerkannten Beweise für die zugrunde liegende Umweltbilanz vorlegen. Die Richtlinie wurde am 28. Februar 2024 beschlossen und ist am 26. März 2024 in Kraft getreten. Die Mitgliedstaaten haben nun zwei Jahre Zeit die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen
Stoßrichtung dieser Richtlinie ist vor allem dem Verbraucher eine verlässlichere Entscheidung durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen zu ermöglichen. Insbesondere müssen Umwelt- bzw. Nachhaltigkeitsbezogene Aussagen nachgewiesen sein, bestimmte Aussagen werden per se verboten, der Schwemme von Nachhaltigkeitssiegeln soll durch ein Zertifizierungssystem eingeschränkt werden.

Richtlinie über grüne Werbeaussagen“ (Green Claims). Sie wurde im März 2023 von der EU-Kommission vorgeschlagen und wird derzeit von den Ausschüssen des Europäischen Parlaments diskutiert. Während das aktuell beschlossene Gesetz generelle Regeln für das Verbot bestimmter Werbebotschaften enthält, soll die Green-Claims-Richtlinie detaillierte Bedingungen für den Gebrauch umweltbezogener Aussagen in der Unternehmenskommunikation festlegen.

In Deutschland beispielsweise hat das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) Bestimmungen, die solche irreführende Werbung verbieten. Verstöße hiergegen können mit Geldstrafen bzw. zivilrechtliche Haftung nach sich ziehen.

Eine ganze Reihe an Urteilen deutscher Gerichte belegt, dass es bereits jetzt höchst problematisch ist, insbesondere mit Begriffen bzw. Aussagen zu BIO, Öko, Klimaneutral zu werben, LG Kleve (Beschluss v. 22. Juni 2022 – 8 O 44/21), OLG Koblenz (Urteil v. 10. August 2011 – 9 U 163/11), OLG Koblenz (Urteil v. 10. August 2011 – 9 U 163/11). Dies trifft bereits dann zu, wenn aus Sicht der Werbenden „nur“ eine branchenübliche Übertreibung der werblichen Aussage erfolgte. Entscheiden ist, dass bereits hier eine Irreführung vorliegen kann. (OLG München, Beschluss v. 21. November 2014 – 6 W 2103/14). Zu grünem Regionalstrom OLG Schleswig (Urteil v. 3. September 2020 – 6 U 16/19) , anders aber OLG Karlsruhe (Urteil v. 10. Dezember 2008 – 6 U 140/08). Selbst der Bundesgerichtshof (BGH) hat sehr früh Grundsätze für diese Form von Werbung definiert (BGH, Urt. v. 20.10.1988 – I ZR 238/87 –BGH, Urt. v. 5.12.1996 – I ZR 140/94).

Die Initiative der EU zeigt, dass ihr daran gelegen ist, sich nicht auf gerichtliche Rechtsfortbildung verlassen zu wollen, sondern das Thema nun systematisch angehen möchte.

Dr. Julian Oberndörfer
Rechtsanwalt

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