EMOJIS im Rechtsverkehr – aufgepasst bei einem Smiley
Die Verwendung von Emojis kann eine für den Rechtsverkehr relevante Willensäußerung sein und erwägt, ob die Anforderungen an die Schriftform nach 127 BGB erfüllt sind.
Die Verwendung von Emojis in der Kommunikation gewinnt auch im Rechtsverkehr an Bedeutung. Das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) München vom 11. November 2024 (Az. 19 U 200/24 e) zeigt, wie Emojis bei der Abgabe von Willenserklärungen bewertet werden können. Dabei stellt sich die Frage, ob ein Emoji eine rechtlich verbindliche Zustimmung oder Willensäußerung darstellen kann.
Die Verwendung von Emojis kann eine für den Rechtsverkehr relevante Willensäußerung sein.
Das OLG München hat sich in seinem Urteil ausführlich mit der rechtlichen Bedeutung von Emojis auseinandergesetzt. Emojis können Willenserklärungen unterstützen oder ersetzen, sofern der Rechtsbindungswille eindeutig erkennbar ist. Entscheidend ist, wie ein verständiger Empfänger die Nachricht unter Berücksichtigung der Umstände versteht.
Was ist geschehen?
Im zugrundeliegenden Fall stritten zwei Parteien über einen Kaufvertrag für ein Luxusfahrzeug, dessen Lieferung sich verzögerte. Im Rahmen von WhatsApp-Kommunikation verwendeten beide Parteien Emojis. Besonders im Fokus standen ein „Daumen hoch“-Emoji (👍) und ein „grinsendes Gesicht“-Emoji (😁). Der Verkäufer argumentierte, dass der Käufer mit diesen Emojis einer Lieferterminverlängerung zugestimmt habe.
Der Käufer bestritt diese Auslegung und trat später wegen Nichtlieferung vom Vertrag zurück. Dies führte zur Klage auf Rückzahlung der Anzahlung und zur Widerklage auf Schadensersatz.
Wie bewertet das Gericht die Verwendung von Emojis?
Das OLG München kam zu dem Ergebnis, dass Emojis grundsätzlich als Ausdruck von Willenserklärungen angesehen werden können. Allerdings ist ihre rechtliche Wirkung kontextabhängig. Im vorliegenden Fall wurden folgende Aspekte hervorgehoben:
- Bedeutung der Emojis:
- Das „Daumen hoch“-Emoji (👍) signalisiert in der Regel Zustimmung oder Einverständnis.
- Das „grinsende Gesicht“-Emoji (😁) kann Freude oder positive Gefühle ausdrücken, vermittelt aber keine eindeutige Zustimmung.
- Kontext der Kommunikation:
- Der „Daumen hoch“-Emoji wurde in einer Unterhaltung verwendet, die sich um die Bestellung des Fahrzeugs und nicht um den Liefertermin drehte. Daher konnte keine Zustimmung zu einer Lieferterminverlängerung abgeleitet werden.
- Das „grinsende Gesicht“-Emoji wurde in einer allgemeinen Anfrage des Käufers zur Lieferzeit verwendet und enthielt keinen erkennbaren Rechtsbindungswillen.
- Empfängerhorizont:
- Entscheidend ist, wie ein verständiger Empfänger die Nachricht unter Berücksichtigung von Treu und Glauben (§§ 133, 157 BGB) versteht.
- Der spezifische Kontext und die Verwendung von Emojis in der digitalen Kommunikation müssen berücksichtigt werden, einschließlich kultureller und individueller Unterschiede in der Interpretation.
Das Gericht stellte fest, dass keine verbindliche Willenserklärung des Käufers vorlag. Der Rücktritt vom Vertrag war daher wirksam.
Emojis und die gesetzliche Schriftform nach § 127 BGB ?
Ein weiterer Aspekt des Urteils war die Frage, ob Emojis die gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Schriftform nach § 127 Abs. 2 BGB erfüllen können. Das OLG München stellte klar, dass elektronische Übermittlungen wie WhatsApp-Nachrichten grundsätzlich die Anforderungen an die Schriftform erfüllen können, wenn die Nachrichten dauerhaft speicherbar und reproduzierbar sind.
Emojis allein genügen jedoch nicht, um die Schriftform zu ersetzen, da sie meist als Ergänzung oder Unterstreichung von Texten dienen. Ihre rechtliche Wirkung hängt von der Gesamtheit der übermittelten Nachricht und dem erkennbaren Rechtsbindungswillen ab. Entscheidend ist, dass die Erklärungen in einer Form erfolgen, die nachweisbar und eindeutig zuzuordnen ist, was bei Emojis alleine nicht immer gewährleistet ist.
Das Urteil zeigt, dass Emojis im Rechtsverkehr durchaus als Ausdruck eines Rechtsbindungswillens gewertet werden können, ihre Auslegung jedoch stets einzelfallabhängig ist. Für Unternehmen und Privatpersonen gilt: Die Verwendung von Emojis sollte im geschäftlichen Kontext mit Bedacht erfolgen, da sie unter Umständen rechtlich bindende Erklärungen darstellen können, insbesondere wenn gesetzliche Schriftformerfordernisse oder rechtliche Verbindlichkeiten im Raum stehen.
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