Der Digital Service ACT – Auswirkungen in der Praxis
Bereits 2020 wurde der DSA der EU erlassen, um einen umfassenden Rahmen für Online Dienste zu erschaffen. Zum 17.02.2024 tritt ein weiterer Teil dieser Bestimmungen in Kraft.
Dieser trifft sogenannte Hosting Dienste.
Hosting-Dienste, die ihren Service innerhalb der EU anbieten, müssen Folgendes erfüllen:
- Einrichten einer Kontaktstelle für Meldungen mutmaßlicher rechtswidriger Inhalte einrichten (z. B. über eine spezielle, interne E-Mail-Adresse, die ernsthaft und gewissenhaft möglichst in Deutsch und Englisch betrieben wird),
- Regelungen zur Moderation von Inhalten innerhalb der AGB darlegen (z. B. Leitlinien festlegen, welche Richtlinien für rechtswidrige Inhalte gelten),
- Einrichten eines Melde- und Abhilfeverfahren (z. B. durch Nennung einer internen E-Mail-Adresse, über die Behörden oder Dritte mutmaßliche Rechtsverstöße melden können)
- Erstellen eines Transparenzberichts.
Bedeutung für die eigene (Unterehmens-) website
Grundsätzlich richtet sich der Digital Services Act (DSA) in erster Linie an große Marktplätze und Plattformen.
Dennoch ist eine kritische Überprüfung der eigenen Websites bzw. Shopfunktionen unerlässlich. Aufgrund der im DSA vorgenommen Regelungen kann auch die eigene Website bzw. der Shop betroffen sein.
Drittinhalte auf der eigenen Website
Letztlich entscheidend ist die Frage ob Inhalte Dritter, „User-Generated Content“ im eigenen Webauftritt enthalten ist. „ Eine Online-Plattform [ist ein] Hostingdienst, der im Auftrag eines Nutzers Informationen speichert und öffentlich verbreitet“
Gemeint sind Inhalte, die nicht vom Webseiten-Betreiber selbst veröffentlicht werden, sondern von den Besuchern / Usern verfasst werden. Dies ist also dann möglich, wenn z.B. ein Shop eine Funktion für Kommentare oder Kundenbewertungen hat.
Besteht keine Kommentar- oder andere Möglichkeit für Dritte eigene Inhalte auf der Website zu platzieren, sind die Regeln des DSA nicht anzuwenden.
„Unbedeutende Nebenfunktion“?
Für die Anwendbarkeit des DSA ist nun entscheidend, welche Funktion diese Drittinhalte haben. Laut Artikel 3 i des DSA, handelt es sich um eine Online-Plattform, wenn es sich bei diesen Inhalten, nicht nur um eine „unbedeutende Nebenfunktion“ handelt.
In der Gesetzesbegründung wird als Beispiel für eine unbedeutende Nebenfunktion der Kommentarbereich einer Online-Zeitung genannt. Hier liegt offensichtlich der Schwerpunkt auf den Veröffentlichungen der Zeitung selbst. Die Kommentare sind nur eine Nebenfunktion.
Bei einem sozialen Netzwerk hingegen, welches davon lebt, dass viele verschiedene Leute Beiträge posten, handelt es sich allerdings um eine Plattform, die vom DSA betroffen ist.
Daher sollte z.B. ein Online-Shop, der lediglich eine Kommentar- oder Bewertungsfunktion hat, in der Regel nicht unter die Bestimmungen des DAS fallen. Liegt hingegen der Focus auf Kommentaren und Bewertungen– etwa in einer Art Forum – sollte man sich mit den Vorgaben des Digital Services Act auseinandersetzen.
Am Ende kommt es auf die Ausgestaltung im Einzelfall an. Sollten Sie Fragen haben, sprechen Sie uns an.
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