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25
Juli, 2024

Adblocker

Adblocker – der BGH wartet auf EUGH-Entscheidung.

Der Axel Springer Verlag hat vor dem BGH gegen die Verwendung des Werbeblockers Adblock Plus wegen Verstoß gegen seine Urheberrechte geklagt.  Der BGH hat seine Entscheidung in dieser Angelegenheit nun verschoben, da er mit einer Entscheidung des EUGH in einem ähnlichen Fall rechnet.

Worum geht es?

Viele Online Nutzung empfinden Werbung, die Ihnen beim Surfen begegnet als aufdringlich und störend. Werbeblocker wie „Adblocker Plus“ sind Browser-Erweiterungen, die solche Werbemedien wie z.B.  Werbebanner, Pop-Ups oder Werbevideos. unterdrücken.

Insbesondere frei zugängliche Online-Medien refinanzieren ihre Inhalte gerade durch solche Werbung. Insofern gefährden entsprechende Adblocker deren Geschäftsmodell, weshalb Springer versucht juristisch gegen diese vorzugehen.

Was sind Adblocker?

Ein Adblocker erkennt Werbeanzeigen und verhindert, dass diese auf dem Bildschirm der User angezeigt werden.

Dabei wird der Quellcode einer Webseite analysiert und solche Elemente erkannt, die Werbung darstellen.

Eine Möglichkeit sind z.B.  bestimmte Befehle, sogenannte „Tags“ der in HTML sein. Eine weitere Option ist es die URL zu überprüfen. Kann die  Adresse des Webservers  einem Werbeanbieter zugeordnet werden wird das Laden und Anzeigen entsprechender Inhalte unterdrückt.

Was hat Springer diesbezüglich schon unternommen?

Axel Springer hatte versucht geltend zu machen, dass der Adblocker von Eyeo einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß darstellt. Selbst die Tatsache, dass sich Eyeo von Unternehmen der Werbebranche geld bezahlen lies, dass diese nicht herausgefiltert sondern dem Nutzer als akzeptable Werbung dargeboten wurde reichte dem BGH nicht. In seinem Urteil aus April 2018, BGH, 19.04.2018 – I ZR 154/16 führte er im Wesentlichen aus, dass die Entscheidung, einen Werbeblocker einzusetzen, beim Nutzer der Internetseiten und nicht bei dem beklagten Unternehmen liege.

Wie lautet der konkrete juristische Vorwurf?

Im aktuellen verfahren geht es um die urheberrechtliche Zulässigkeit von Adblockern. Es geht also darum, ob durch die Adblock-Software die jeweilige Webseitenprogrammierung umarbeitet bzw. vervielfältigt wird und damit gegen das Urheberrecht des Webseitenbetreibers verstößt.

In Rede stehen hierbei insbesondere die §§ 69a und 69c UrhG.

Durch die Adblocker würden die HTML Programmiercodes der Webseiten geändert, dies stelle einen urheberrechtswidrigen Eingriff dar.

Bisher folgten weder das LG Hamburg noch das OLG Hamburg dieser Argumentation. Der BGH hat seine Entscheidung hierzu nun vorerst ausgesetzt, da der EUGH im Oktober ein einem ähnlichen Fall entscheiden wird.

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Dr. Julian Oberndörfer
Rechtsanwalt
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