Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
Digitale Teilhabe und Inklusion
Worum geht es beim Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)?
Das Barrierefreiheitsgesetz (BFG) ist ein deutsches Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie über Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (European Accessibility Act). Ziel ist es, die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am digitalen und öffentlichen Leben zu verbessern.
Es verpflichtet Unternehmen ab dem 28. Juni 2025, bestimmte Produkte und Dienstleistungen barrierefrei anzubieten – besonders im digitalen Bereich.
Das BFG soll sicherstellen, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigten Zugang zu bestimmten Produkten und Dienstleistungen haben. Es verpflichtet Anbieter dazu, Barrierefreiheit bei der Gestaltung und Bereitstellung zu berücksichtigen, insbesondere bei Webseiten und mobilen Apps sowie E-Commerce-Angeboten (Onlineshops)
Das BFG gilt auch für bestimmte Hardwareprodukte – insbesondere solche mit Benutzerschnittstellen oder im Zusammenhang mit digitalen Diensten. Betroffen sind zum Beispiel, Smartphones, Tablets und Computer E-Book-Lesegeräte. Es betrifft aber auch Selbstbedienungsterminals wie Geldautomaten, Fahrkartenautomaten oder Check-in-Terminals, sowie Zahlungsterminals. Diese müssen so gestaltet sein, dass sie auch von Menschen mit unterschiedlichen Einschränkungen bedient werden können – z. B. durch: Tastaturbedienbarkeit oder Sprach- und Bildschirmunterstützung
Was soll mit dem BFG erreicht werden?
Das Barrierefreiheitsgesetz zielt darauf ab, dass digitale Produkte und Dienstleistungen von allen Menschen unabhängig von Einschränkungen gleichberechtigt genutzt werden können. Dies bedeutet konkret, dass Behinderungen durch alternative technologische Lösungen oder Schnittstellen kompensiert werden sollen.
Was ist zu tun?
Die zentralen Maßnahmen zur Barrierefreiheit sind daher sogenannte Alternative sensorische Wahrnehmung ermöglichen.
Hierunter fällt zum Beispiel Texte als Audio ausgeben für blinde oder sehbehinderte Menschen (z. B. durch Screenreader). Eine andere Möglichkeit sind auch Untertitel oder Gebärdensprache-Videos für gehörlose Menschen. Möglich ist auch eine visuelle Rückmeldung statt akustischer Signale für Menschen mit Hörbehinderung (z. B. visuelle Hinweise statt Warntöne).
Eine weitere Anpassungsmöglichkeit ist Schriftvergrößerung bzw. Kontrastanpassung. Dies heißt, Inhalte müssen skalierbar sein, ohne dass Informationen verloren gehen oder die Navigation unbrauchbar wird. Außerdem sollte über Farbanpassungen (z. B. hoher Kontrast) nachgedacht werden. Diese helfen bei Sehbehinderungen oder Farbenblindheit.
Eine wichtige Alternative ist die Bedienung per Tastatur statt Touchscreen. Menschen mit motorischen Einschränkungen können Touchscreens nicht oder nur eingeschränkt bedienen. Eine vollständige Bedienbarkeit per Tastatur oder externen Eingabegeräten ist daher essenziell. Ebenso kann Sprachsteuerung oder Schaltersteuerung (für Menschen mit stark eingeschränkter Beweglichkeit) in die Überlegungen einbezogen werden.
Wichtig ist auch, dass die Webseiten eine klare nachvollziehbare Struktur haben. Strukturierte Inhalte helfen ebenfalls bei kognitiven Einschränkungen. Einfache Sprache, klare Strukturen und reduzierte Ablenkung helfen Menschen mit Lern- oder Konzentrationsschwierigkeiten. Piktogramme oder Symbole können Texte ergänzen oder ersetzen.
Menschen mit Behinderungen sollen nicht auf Hilfspersonen angewiesen sein, sondern digitale Inhalte eigenständig und selbstbestimmt nutzen können – auf die Weise, die für sie am besten funktioniert.
Was ist zu tun?
Unternehmen, die unter das BFG fallen, müssen:
- Ihre Websites, mobilen Apps, digitalen Services und bestimmte Hardwareprodukte barrierefrei gestalten – gemäß dem EU-Standard EN 301 549.
- Eine Erklärung zur Barrierefreiheit veröffentlichen.
- Einen Feedbackmechanismus bereitstellen (z. B. Barriere melden).
- Die Anforderungen regelmäßig prüfen und dokumentieren.
Was müssen insbesondere Onlineshop-Betreiber beachten?
Onlineshop-Inhaber sind besonders betroffen und müssen:
- Ihre Webshops vollständig barrierefrei gestalten (z. B. Navigierbarkeit mit der Tastatur, Screenreader-Kompatibilität, gute Kontraste, einfache Sprache).
- Ein Onlineshop bietet neben der normalen Bedienung per Maus auch vollständige Tastaturnavigation: Mit der Tab-Taste kann man durch alle Bedienelemente springen.
- Bilder von Produkten sind mit alternativen Texten versehen, die z. B. ein Screenreader vorliest.
- Beim Bezahlvorgang wird auf komplexe CAPTCHAs verzichtet oder eine barrierefreie Alternative angeboten (z. B. per Audio).
- Zahlungssysteme barrierefrei integrieren.
- Kundeninformationen wie Produktbeschreibungen, Preise, Lieferbedingungen usw. klar, verständlich und zugänglich machen.
- Spätestens zum 28. Juni 2025 konform sein. Es ist zu beachten, dass es für Online-Shops keine Übergangsfristen gibt.
- Ausnahme: Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und einem Jahresumsatz unter 2 Mio. € (Dies gilt aber nicht für Produkte die eventuell unter das BFSG fallen können).
Was droht bei Nicht-Umsetzung?
Bei Nichtumsetzung drohen Bußgelder, ggf. Abmahnungen durch Wettbewerber oder Verbände, Reputationsschäden bis hin zu Ausschlüssen von Ausschreibungen im öffentlichen Bereich.
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